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16. April 2021, online 

Fortbildungstag "Herausforderungen der Digitalen Medizin für den Arztberuf", Landesärztekammer Thüringen, Jena

 Februar 2021 

NEU! Zertifizierte online-Fortbildung Entscheidungen am Lebensende

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Wenn hochbetagte Patienten schwer erkranken, stellt sich oft die Frage, was und wie lange wir noch behandeln. Nie war diese Frage aktueller als heute. Wir diskutieren Triage in der Öffentlichkeit, sprechen offen von Priorisierung und vergessen dabei häufig, dass die letzte Instanz der Wille des Patienten ist. 

Was geschieht, wenn in der Patientenverfügung die lebensnotwendige Behandlung abgelehnt wird? Was, wenn der Betreuer etwas ganz anderes will oder eine medizinisch nicht indizierte Behandlung einfordert? 

Die entscheidenden Fragen am Lebensende beschäftigen uns mehr den je. 

Deshalb freue ich mich, dass unsere neue Fortbildung "Entscheidungen am Lebensende" nach langer Arbeit seit Januar 2021 online und schon jetzt erfolgreich ist. 

In 4 Modulen werden Grundlagen in praktische Handlungsschemata übertragen, die in einem interaktiven Fallseminar Anwendung finden. Abschließend besprechen wir die wichtigsten höchstrichterlichen Urteile der vergangenen Jahre.

Ziel der Fortbildung ist es, Ärztinnen und Ärzten eine fundierte juristische und medizinethische Basis zu geben, damit sie auch in einer kritischen Situation am Patientenbett die richtige Entscheidung treffen können.

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  • online verfügbar bis 31. Dezember 2021
  • einmalige Kursgebühr von 100 Euro
  • unbegrenzter Zugriff auf die Module, das Informationsmaterial und regelmäßige Aktualisierungen
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Zertifiziert mit 8 Fortbildungspunkten
 
Anmeldung:

Ina Kopp
fon: 03641 614-142
kopp.akademie@laek-thueringen.de

 Januar 2021 

CME-Fortbildung Patientenverfügung

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Durch den medizinschen Fortschritt können wir dem Leben heute viele zusätzliche Jahre geben. Gleichzeitig fragen wir, ob dieses Leben dann noch lebenswert ist. Immer mehr Menschen entscheiden sich bewusst gegen eine bloße Verlängerung der biologischen Existenz und bestimmen im Voraus, was medizinisch unternommen werden soll, falls sie selbst nicht mehr entscheiden können. Was Sie zum Thema Patientenverfügung wissen müssen, ist in diesem Beitrag zusammengefasst.

Lesen Sie hier den Beitrag Die Patientenverfügung
erschienen in: MMW, Fortschritte der Medizin, 162, 58–68 (2020), DOI: 10.1007/s15006-020-4508-3

 Dezember 2020 

Frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr!

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"Du darfst auf keinen Fall deinen inneren Frieden verlieren, auch dann nicht, wenn die ganze Welt aus den Fugen zu geraten scheint." Franz v. Sales

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Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mandanten,

hinter uns liegt ein Jahr, in dem die Welt wahrhaft aus den Fugen geraten ist. Trotzdem haben wir vieles gemeistert, gemeinsam Neues geschaffen und mit Mut, Kraft und Zuversicht Gutes bewirkt. Dafür danke ich Ihnen! 

Gerade als Rechtsanwältin ist es mir wichtig, dass wir uns trotz aller Probleme und Hindernisse immer unseren inneren Frieden bewahren. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien eine frohe Weihnacht, Tage voll Frieden, Glück und Zufriedenheit und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Ich freue mich schon auf all unsere neuen Projekte!

Alles Gute!

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 November 2020 

Jura, Medizin und digitale Gesundheit

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Make Health Digital - eine großartige Initiative - und ich bin stolz als Maker dabei zu sein! 

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Die digitale Medizin wird Abläufe vereinfachen, viel Handarbeit automatisieren und letztendlich dazu führen, dass sich der Arzt wieder seiner Aufgabe widmen kann – der Behandlung und Begleitung seiner Patienten.

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In einem Interview mit Make Health Digital spreche ich über die Digitalisierung der Medizin, ihre Chancen, ihr größtes Marktpotential und darüber, was Gründer und Investoren im Bereich digital health beachten sollten.

 September 2020 

Sterbehilfe - einstweilen wieder legal?

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Mit Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass §217 StGB nicht mit unserer Verfassung vereinbar ist.

 

Es ist nun Aufgabe des Gesetzgebers, ein Sterbehilfegesetz zu schaffen und klar zu regeln, wer unter welchen Voraussetzungen Hilfe bei der Selbsttötung leisten darf. Die Tötung auf Verlangen bleibt verboten.

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Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Urteil habe ich in dem medizinischen Fachjournal Geriatrie Aktuell veröffentlicht. Mit Genehmigung des SpringerMedizin Verlags darf ich den Artikel hier mit Ihnen teilen. 

Lesen Sie hier den Beitrag Sterbehilfe einstweilen wieder legal?
erschienen in: Geriatrie-Report, 15(3), 6-7, DOI: 10.1007/s42090-020-0625-5

 August 2020 

Ab sofort berate ich Sie auch im Herzen der Stadt Erfurt

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Gerne begrüße ich Sie nach Vereinbarung eines Termins in unserem Büro in der Bahnhofstraße 38, Erfurt - fußläufig zum Hauptbahnhof mit Anbindung an den ICE Sprinter nach

Berlin - 1 h 40 min 

Frankfurt - 2 h 

Nürnberg - 1 h

München - 2h 15 min

Hamburg - 4 h

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und mit besten Parkmöglichkeiten direkt am Inneren Stadtring.

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Ich freue mich auf Sie!

 Juli 2020 

Patientendaten-Schutz-Gesetz beschlossen

Willst du, dass ein Truthahn nicht fliegt, dann mach ihn fett. 

 

Der Deutsche Bundestag hat am 03. Juli 2020 zu dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) beraten und es trotz viel Kritik aus der Opposition im dritten Anlauf nun auch beschlossen

Tino Sorge von der CDU hat dabei selbst zugegeben, dass die gefundenen Lösungen noch immer nicht ideal sind und „nach dem Gesetz vor dem Gesetz“ ist. Auch Minister Jens Spahn bestätigt, dass nicht alles vom ersten Tag an perfekt sein werde und nicht alle Funktionen zum 01. Januar 2021 bereit stünden. Doch es müsse nach langen Diskussionen nun endlich ein Anfang gemacht gemacht werden. Tino Sorge von der CDU zitierte seine Großmutter und sagte „Willst du, dass ein Truthahn nicht fliegt, dann mach ihn fett.“ 

 

Schlank hebt der Gesetzentwurf „zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ (das sogenannte Patientendaten-Schutz-Gesetz) mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD nun ab. Während die FDP, die Linken und die AFD den Entwurf geschlossen ablehnten, enthielten sich die Grünen der Stimme.  

 

Das PDSG legt einen weiteren gesetzlichen Grundstein für die elektronische Patientenakte (ePA), die ab dem kommenden Jahr verfügbar sein und rasch mit Inhalten gefüllt werden soll. Viele Anwendungen sind in der elektronischen Patientenakte vorgesehen: Neben der elektronischen Speicherung beziehungsweise Übertragung von Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern sollen unter anderen der Impfausweis, der Organspendeausweis, der Mutterpass, das U-Heft und das Zahn-Bonusheft digitalisiert, Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen zugänglich gemacht und der elektronische Medikationsplan sowie elektronische Verordnungen umgesetzt werden.

 

Ziel sei es, die Dinge leichter zu machen. Digitalisierung im Gesundheitswesen solle bei den Patienten und den Behandelnden ankommen. Entschieden war bereits, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen ihren Versicherten ab 01.01.2021 eine elektronische Patientenakte anbieten müssen. Ab 2022 soll der Patient nun auch einen Anspruch darauf haben, dass sein Arzt die Patientendaten dort einträgt. 

 

Das E-Rezept ist eine weitere Anwendung, die als Smartphone/Tablet-App für das Jahr 2021 geplant ist. Den Auftrag zur Entwicklung dieser App erhielt die Telematik-Infrastruktur (TI). Das E-Rezept eröffnet darüber hinaus aber noch mehr Möglichkeiten: Von der Medikationserinnerung bis hin zum Medikationsplan mit eingebautem Wechselwirkungscheck ist vieles denkbar. Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen die Telematikinfrastruktur zu nutzen. (§ 360 Absatz 2 SGB V n.F.). Versicherte können dann wählen, ob sie die für den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung erforderlichen Zugangsdaten ausgedruckt in Papierform oder elektronisch haben wollen. Zukünftig sollen auch Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege elektronisch verordnet werden können. Dafür haben die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung bis zum 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen zu schaffen.

 

Auch das Grüne Rezept wird digitalisiert und Überweisungen zu einem Facharzt sollen mit dem sogenannten digitalen Überweisungsschein künftig elektronisch übermittelt werden können.

 

Kernelement der digitalen Medizin bleibt die elektronische Patientenakte. Sie ist für jeden Patienten freiwillig und soll von ihm selbst verwaltet werden. Das heißt, der Patient kann entscheiden, welche Daten in die ePA aufgenommen werden und welche nicht. Ein Wermutstropfen bleibt allerdings: Erst ab Januar 2022 soll der Patient über sein Smartphone oder Tablet für jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Für das Jahr 2021 kann er nur alles oder nichts freigeben. Wer kein Handy hat, kann die ePA bei seiner Krankenkasse einsehen.

Damit die ePA tatsächlich freiwillig sein kann, muss das bestehende nicht-digitale System als Alternative aufrecht erhalten werden.

 

Ab 2023 sollen die Versicherten ihre Daten auch der Forschung freiwillig zur Verfügung stellen können. 

 

Über die Telematikinfrastruktur soll die Datensicherheit jederzeit gewährleistet sein - verantwortlich für den Schutz der jeweils verarbeiteten Patientendaten sind jedoch Ärzte, Kliniken und Apotheker. 

 

Für die Unterstützung der Versicherten bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte sowie für die Verarbeitung von Daten erhalten Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Apotheker eine Vergütung (nach EBM, Regelung bis 01.10.2020), Krankenhäuser einen Zuschlag. 

 

Spätestens jetzt sollten alle Leistungserbringer ihrer Anschlusspflicht an die TI nachkommen, denn während bisher „nur“ eine Honorarkürzung von 1 bis 2,5 Prozent drohte, regeln §§ 291b, 341 Absatz 6 SGB V künftig, dass die Vergütung so lange zu kürzen ist, bis sich der betroffene Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen hat. 

 

Zugriff auf die Daten der ePA werden Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, ihre berufsmäßigen Gehilfen, Reha-Einrichtungen, Pflegefachkräfte, Hebammen, Physiotherapeuten, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst und Betriebsärzte  haben (§ 352 SGB V n.F.). Die Einwilligung zur Einsicht in die ePA muss der Patient jedoch stets selbst durch eine technische Zugriffsfreigabe über sein Endgerät geben (Ausnahmen sind Organsspendeausweis, Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht und Notfalldaten).

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Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz hat die Bundesregierung ein weiteres wichtiges Gesetz zur Digitalisierung des Gesundheitswesens auf den Weg gebracht. Die elektronische Patientenakte wird der Dreh- und Angelpunkt unserer künftigen medizinischen Versorgung. Sie soll die täglich milliardenfach anfallenden Gesundheitsdaten zusammenführen und für den Patienten nutzbar machen. Dabei ist die ePA ganz sicher nur ein erster Schritt in die Zukunft einer digitalen Gesundheit. 

 Mai 2020 

Corona-Pandemie 2020. Beatmung geriatrischer Patienten – ein ethisches Dilemma?

 

Im Maiheft der medizinischen Fachzeitschrift "MMW - Fortschritte der Medizin" (SpringerMedizin, Ausgabe 9/2020) gibt unser neuester Beitrag einen Überblick darüber, wie und mit Hilfe welcher Kriterien eine medizinisch, ethisch und rechtlich vertretbare Entscheidung darüber getroffen werden kann, welche der betagten Patienten mit einer schweren COVID-19-Pneumonie künstlich beatmet werden sollten und welche von einer solchen Therapie eher nicht profitieren würden. Die Indikation ist dabei jedoch nur eine von zwei wichtigen Entscheidungen. Denn auch der diesbezügliche Wille des Patienten sollte schon im Voraus erfragt und verfügt werden, im besten Falle gemeinsam mit einem Arzt, der den Patienten gut kennt - wie, das erklären wir anschaulich Schritt für Schritt in dem nachfolgenden Beitrag.

Lesen Sie hier unseren Beitrag Corona-Pandemie 2020. Beatmung geriatrischer Patienten - ein ethisches Dilemma?
erschienen in: MMW, Fortschritte der Medizin, 162(9), 40-45, DOI: 10.1007/s15006-020-0475-y

 April 2020 

Notfallplan für Extremsituationen (NopE) – Verfügung für den Fall einer Corona-Virus-Infektion​

 

Schwere Verläufe von COVID-19 treten besonders bei vorerkrankten und hochbetagten Menschen auf. Das aber ist die Personengruppe, die häufig in ihren Patientenverfügungen intensivmedizinische Maßnahmen für sich bereits ausgeschlossen hat. Hier gilt es heute schon im Hinblick auf eine vorhersehbare Notfallsituation in der Patientenverfügung nachzulesen, ob der Patient einer invasiven Beatmung oder einer Reanimation überhaupt zustimmen würde. Wenn möglich, sollte die bereits bestehende Patientenverfügung mit dem Patienten selbst besprochen werden. Ergeben sich daraus konkrete Behandlungswünsche in Bezug auf eine mögliche COVID-19-Infektion, können diese als Ergänzung zu der allgemeinen Patientenverfügung in dem Notfallplan (NopE) erklärt werden. So liegt eine klare und schnell zu überblickende Handlungsanweisung auch für die im Rettungsdienst bzw. Notdienst hinzugerufenen Kollegen vor. 

Laden Sie sich hier das Patientenverfügungsformular als PDF herunter.
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